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Betriebsratskosten im Hausbetreuerzentrum als Betriebskosten

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/252Zak 2018, 135 Heft 7 v. 2.5.2018

MRG: § 21 Abs 1 Z 8, § 23

ArbVG: § 134b

Gem § 134b Abs 1 ArbVG ist bei gemeinsam verwalteten Häusern ab 20 beschäftigten Hausbesorgern und Hausbetreuern ein Betriebsrat zu errichten. Die Kosten des Betriebsrats können gem § 134b Abs 2 ArbVG als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden, wobei die Aufteilung auf die Häuser zu gleichen Teilen erfolgt.

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