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Internationale Zuständigkeit für pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/233Zak 2018, 123 Heft 7 v. 2.5.2018

Wie die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung (EuGH C-404/14 , Matoušková = Zak 2015/639, 363) fällt nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-565/16 , Saponaro und Xylina auch die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Erbausschlagung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art 1 Abs 3 lit f Brüssel IIa-VO 2201/2003 für Erbschaften. Die internationale Zuständigkeit richte sich daher nach dieser VO. Im Ausgangsfall war fraglich, ob die Eltern aufgrund einer Zuständigkeitsvereinbarung iSd Art 12 Abs 3 Brüssel IIa-VO den Antrag auf Genehmigung der Erbausschlagung in Griechenland als Abhandlungsstaat stellen können, obwohl sie und das Kind mittlerweile in Italien leben. Der EuGH sah in der gemeinsamen Antragstellung der Eltern eine eindeutige Anerkennung dieses Gerichts gem Art 12 Abs 3 lit b Brüssel IIa-VO. Allerdings komme es auch auf das Verhalten des Staatsanwalts an, der in Griechenland kraft Gesetzes Partei des Genehmigungsverfahrens ist. Anzeichen, dass die Zuständigkeit des Abhandlungsstaats nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist, gebe es nicht.

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