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Verzicht des Blinden auf Formerfordernis für schriftlichen Vertragsabschluss

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/209Zak 2018, 114 Heft 6 v. 14.4.2018

ABGB: § 883

NotAktG: § 1

Der schriftliche Abschluss eines Rechtsgeschäfts durch eine blinde Person bedarf gem § 1 Abs 1 lit e NotAktG grundsätzlich der Notariatsaktform. Der Blinde kann auf dieses Formerfordernis gem § 1 Abs 3 NotAktG durch eine ausdrückliche, dh hinreichend deutliche Willenserklärung verzichten. Die Wirksamkeit des Verzichts setzt voraus, dass dem Blinden bewusst war, dass die Formpflicht gerade wegen der fehlenden Sehfähigkeit besteht.

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