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Teilausübung verhindert Verjährung der gesamten Dienstbarkeit

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/206Zak 2018, 113 Heft 6 v. 14.4.2018

ABGB: § 472, § 1482, § 1488

Die Teilausübung des Servitutsrechts verhindert die Verjährung des gesamten Rechts. Nur wenn der Grund der Teilausübung in der Untersagung oder Verhinderung durch den Eigentümer der dienenden Liegenschaft liegt, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren.

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