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Miteigentum - Abgrenzung von Verfügungen und Verwaltungsmaßnahmen

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/165Zak 2018, 92 Heft 5 v. 20.3.2018

ABGB: § 828, § 835

Die fehlende Zustimmung eines Miteigentümers zu einer Änderung des Miteigentumsobjekts kann nur dann durch das Gericht ersetzt werden, wenn es sich um eine Maßnahme der außerordentlichen oder - bei Stimmengleichheit - ordentlichen Verwaltung handelt. Im Fall einer Verfügung iSd § 828 ABGB ist eine Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht nicht möglich.

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