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Verweigerung der Mitwirkung an Gefährdungsabklärung durch Kinder- und Jugendhilfeträger

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/156Zak 2018, 89 Heft 5 v. 20.3.2018

B-KJHG: § 22

ABGB: § 181 Abs 1

Die Gefährdungsabklärung iSd § 22 B-KJHG, die einen konkreten Verdacht der Gefährdung des Kindeswohls voraussetzt, obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Für eine Auslagerung an das Pflegschaftsgericht fehlt jede Rechtsgrundlage. Das B-KJHG enthält keine Regelungen für den Fall, dass ein Obsorgeberechtigter an der Gefährdungsabklärung nicht mitwirkt.

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