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Keine Anspannung nach Abschluss der Berufsausbildung bei verzögerter Reife

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/155Zak 2018, 89 Heft 5 v. 20.3.2018

ABGB: § 231

Das unterhaltsberechtigte Kind kann nach Abschluss der Berufsausbildung nur dann auf ein fiktives Eigeneinkommen angespannt werden, wenn es an seiner Arbeitslosigkeit ein Verschulden trifft.

Wenn das unterhaltsberechtigte Kind aufgrund verzögerter Reife keinen Arbeitsplatz findet, ist eine Anspannung mangels Verschuldens ausgeschlossen, auch wenn die Persönlichkeitsstörung nicht den Grad einer psychischen Krankheit erreicht.

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