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Annahmeverzug während laufender Hinterlegung der Sache

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/121Zak 2018, 74 Heft 4 v. 6.3.2018

ABGB: § 1419, § 1425

Der Gläubiger kann auch während der nicht gerechtfertigten Hinterlegung der Sache in Annahmeverzug geraten, wenn er die vom Erleger beantragte Ausfolgung durch Einbringung von Rechtsmitteln hinauszögert.

Schwierigkeiten des Gläubigers mit der Annahme (hier: der Gläubiger hat keinen geeigneten Aufbewahrungsort für die insgesamt 3 t schweren Gegenstände) können den Eintritt des Annahmeverzugs nicht verhindern.

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