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Zwangsverwaltung eines Bordellbetriebs

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/99Zak 2018, 59 Heft 3 v. 20.2.2018

EO: §§ 331 ff, § 341 Abs 1

Die Exekution durch Zwangsverwaltung wird weder bei einem Gast- oder Schankbetrieb noch bei einem Bordellbetrieb durch § 341 Abs 1 S 2 EO ausgeschlossen. Die Zwangsverwaltung eines Bordellbetriebs scheitert auch nicht an der Höchstpersönlichkeit der nach dem Stmk ProstitutionsG erteilten Bordellbewilligung, weil diese zumindest der Ausübung nach übertragbar ist.

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