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Zahlung im Lastschriftverfahren als Holschuld

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/88Zak 2018, 57 Heft 3 v. 20.2.2018

ABGB: § 907a

Die Vereinbarung der Zahlung per Lastschrift führt zu "einer Art Holschuld", weil der Gläubiger die Abbuchung auslöst. Dass der Gläubiger den Betrag nicht rechtzeitig abruft, kann keinen Schuldnerverzug auslösen. Der Schuldner hat ab Fälligkeit "jederzeit" für ausreichende Kontodeckung zu sorgen, um die Einlösung der Forderung zu ermöglichen.

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