ABGB: § 231
AußStrG: § 62 Abs 1
Das Kind besucht ein Internat in Belgrad und verbringt jedes zweite Wochenende sowie die Ferien bei seiner Mutter in Wien. Bei dieser Sachlage kann von relevanten Betreuungsleistungen der Mutter ausgegangen werden, durch die sie ihre Unterhaltspflicht iSd § 231 Abs 2 ABGB erfüllt (Zurückweisung des Revisionsrekurses). Die Geldunterhaltspflicht trifft daher allein den Vater.