vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Internationale Zuständigkeit für Klage des Zessionars gegen den Versicherer

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/70Zak 2018, 43 Heft 3 v. 20.2.2018

Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012 stellen dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den in einem Mitgliedstaat ansässigen Haftpflichtversicherer einen eigenständigen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung. Ob sich auch Personen, auf die der Schadenersatzanspruch übergegangen ist, auf diese Bestimmungen berufen können, hängt nach der Rsp des EuGH von ihrer Unterlegenheit gegenüber dem Versicherer ab (näher zB C-340/16 , KABEG/MMA IARD = Zak 2017/473, 279). Im Vorabentscheidungsverfahren C-106/17 , Hofsoe/LVM hat der EuGH vor Kurzem klargestellt, dass eine natürliche Person, die sich Schadenersatzforderungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zur Geltendmachung abtreten hat lassen, den Haftpflichtversicherer mangels Unterlegenheit nicht gestützt auf die angeführten Bestimmungen an ihrem Sitz klagen kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte