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Teilanfechtung eines Scheidungsvergleichs wegen List und Drohung

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/46Zak 2018, 34 Heft 2 v. 31.1.2018

EheG: § 55a Abs 2

ABGB: § 870, § 872

Der im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung abgeschlossene Scheidungsfolgenvergleich bindet die Parteien als privatrechtlicher Vertrag. Als Vertrag kann er wegen Willensmängeln angefochten werden. Auf die Wirksamkeit des Scheidungsbeschlusses hat die erfolgreiche Anfechtung keinen Einfluss.

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