JN: § 45
ASGG: § 37
Nach § 45 JN ist die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nach Eintritt der Streitanhängigkeit nicht und die Verneinung nur dann anfechtbar, wenn das nach dieser Entscheidung sachlich zuständige Gericht seinen Sitz in einer anderen Gemeinde hat. Dieser Rechtsmittelausschluss ist nicht anwendbar, wenn die Zuständigkeitsentscheidung die Abgrenzung zwischen der allgemeinen Gerichtsbarkeit und der Gerichtsbarkeit in Arbeits- und Sozialrechtssachen berührt (hier: Überweisung einer Rechtssache wegen sachlicher Unzuständigkeit vom LGZ Wien an das ASG Wien).