vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gemeines Abfeuern von Raketen - Haftung als Mittäter für Brand

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/820Zak 2018, 439 Heft 22 v. 18.12.2018

ABGB: § 1301, § 1302, § 1311

PyrotechnikG: § 38 Abs 1

§ 38 Abs 1 PyrotechnikG verbietet grundsätzlich die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke, wie zB Raketen und Schweizer Kracher) im Ortsgebiet. Bei diesem Verbot handelt es sich um ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zur Verhinderung von Personen- und Sachschäden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte