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Gefährdungshaftung für ein "Faltstraßengerät" des Bundesheeres

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/788Zak 2018, 417 Heft 21 v. 7.12.2018

EKHG: § 1, § 9

AHG: § 1

Für ein "Faltstraßengerät" des Bundesheers trifft die Republik Österreich als Halterin die Gefährdungshaftung nach dem EKHG. Das Auslegen der Faltstraße zählt zum Betrieb des Fahrzeugs iSd EKHG.

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