vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Rückwirkung der Anfechtung wegen List auch bei Dauerschuldverhältnissen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/773Zak 2018, 412 Heft 21 v. 7.12.2018

ABGB: § 870

Die erfolgreiche Anfechtung wegen List beseitigt das Vertragsverhältnis mit Wirkung ex tunc, auch wenn es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt und Rückabwicklungsschwierigkeiten auftreten.

Die Vertragsanfechtung wegen listiger Irreführung kann auch aufgrund eines Motivirrtums erfolgen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte