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Kosten einer Maturaschule als Sonderbedarf

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/767Zak 2018, 411 Heft 21 v. 7.12.2018

ABGB: § 231

Die Kosten einer Maturaschule können nur dann als Sonderbedarf durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil deckungspflichtig sein, wenn das Kind eine besondere Eignung aufweist und keine kostengünstigeren und gleichwertigen Alternativen zur Verfügung stehen (wie insb eine öffentliche Schule).

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