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Ist die Sperrfrist in § 30 Abs 3 S 2 MRG personen-, vertrags- oder objektbezogen?

ThemaMag. Karl Weilhartner/MMag. Dr. Alexander LamplmayrZak 2018/763Zak 2018, 404 Heft 21 v. 7.12.2018

In bestimmten Konstellationen kann der Mieter, dessen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs des Vermieters gekündigt wurde, der Aufkündigung eine zehnjährige Sperrfrist (§ 30 Abs 3 S 2 MRG) entgegenhalten. Unklar ist vor allem, ob der Mieter die Sperrfrist auch dann einwenden kann, wenn er nach dem Auslaufen eines mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters geschlossenen befristeten Mietvertrags mit dem neuen Vermieter erneut einen (befristeten) Mietvertrag abschließt.

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