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Sicherungszession und Zwangsverwaltung

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/751Zak 2018, 399 Heft 20 v. 21.11.2018

EO: § 119 Abs 4

ABGB: § 1392

Bestandzinsforderungen, die mit Sicherungszession einem Dritten abgetreten worden sind, können nur dann gem § 119 Abs 4 EO von der Zwangsverwaltungsmasse ausgenommen sein, wenn nicht nur die Zessionsvereinbarung, sondern auch der für die Wirksamkeit erforderliche Publizitätsakt (zB Drittschuldnerverständigung) vor Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch erfolgte.

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