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Keine internationale Zuständigkeit für Verlassenschaftsverfahren wegen Krankenhausaufenthalts

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/739Zak 2018, 395 Heft 20 v. 21.11.2018

EuErbVO: Art 4

Nach der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 4 EuErbVO ist für eine Erbsache jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist verordnungsautonom auszulegen, wobei die EuGH-Rsp zum selben Begriff in anderen EU-Verordnungen als Auslegungshilfe herangezogen werden kann.

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