UHG: § 1 Abs 1 Z 2 lit b, § 10 Abs 1a
Das Eigentum an einem Superädifikat wird durch dessen Errichtung originär erworben. Eine Urkundenhinterlegung nach dem UHG ist weder notwendig noch zulässig. Der Superädifikatseigentümer kann jedoch gem § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG die Einreihung der Urkunde, mit der ihm die Errichtung des Bauwerks auf fremdem Grund gestattet wurde, und die Ersichtlichmachung dieser Einreihung für das Bauwerk im Grundbuch beantragen. Die Ersichtlichmachung des Bauwerks selbst ist nicht möglich.
Die Einreihung einer Urkunde ist kein Minus, sondern ein Aliud zur Urkundenhinterlegung. Wenn der Antrag bewusst auf die Urkundenhinterlegung gerichtet ist, obwohl nur eine Einreihung in Frage kommt, hat das Gericht nicht die Einreihung zu bewilligen, sondern den Antrag abzuweisen.