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Katzlinger/de Cillia, Flächenabweichungen in Bauträgerverträgen, immolex 2018, 283.

LiteraturübersichtSchuldechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/726Zak 2018, 380 Heft 19 v. 7.11.2018

Bauträgerverträge enthalten üblicherweise Toleranzklauseln, nach denen Abweichungen des tatsächlichen Flächenausmaßes der Räumlichkeit von den Planmaßen im Ausmaß von 3 % oder 5 % ohne Preisanpassung hingenommen werden müssen. Die Autoren sehen darin eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil bei Einhaltung der technischen Normen keine so großen Abweichungen auftreten können. Dies gelte für Bauträgerverträge mit Konsumenten wie mit Unternehmern. Bei Bauträgerverträgen handle es sich idR um AGB, die der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Im Verbrauchergeschäft liege auch ein Verstoß gegen § 9 KSchG vor, weil die Toleranzklauseln wegen der Bandbreite nicht als zulässige Leistungsbeschreibung, sondern als unzulässiger Gewährleistungsausschluss zu qualifizieren seien.

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