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Streu- und Räumpflicht bei einem als Dienstbarkeit überlassenen Gehsteig

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/720Zak 2018, 378 Heft 19 v. 7.11.2018

StVO: § 93

ABGB: § 483, § 863, § 867, § 1311

Die Streu- und Räumpflicht des Gehsteiganrainers nach § 93 Abs 1 StVO besteht auch dann, wenn der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig nicht auf öffentlichem Gut, sondern auf seiner eigenen Liegenschaft verläuft.

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