In 9 Ob 85/17s = Zak 2018/361, 195 hat sich der OGH erstmals mit der Frage befasst, welche Rechtsfolge es hat, wenn die Vereinbarung über eine Hauptleistungspflicht gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt. Er gelangte zum Schluss, dass die intransparente Vereinbarung unwirksam ist und die Füllung der Vertragslücke durch dispositives Recht oder ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht kommt, wenn der Vertrag ansonsten zum Nachteil des Verbrauchers undurchführbar wäre. Die Autoren kritisieren die Entscheidung. Sie gehen davon aus, dass der OGH die EuGH-Rsp zu den Voraussetzungen einer Lückenfüllung bei unwirksamen Klauseln im Auge hatte, obwohl diese ihrer Ansicht nach nur missbräuchliche Klauseln betrifft. Die Folgen von Verstößen gegen das Transparenzgebot müssten autonom nach nationalem Recht bestimmt werden. In der Folge vertreten die Autoren die Ansicht, dass eine intransparent vereinbarte Hauptleistungspflicht zur relativen Gesamtnichtigkeit des Vertrags führt; im Umfang der Intransparenz seien auch bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen den Verbraucher ausgeschlossen (näher Vonkilch/Knoll, Rechtsfolgen bei intransparenter Vereinbarung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht, Zak 2017/667, 384).