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Ermittlung des anwendbaren Rechts im Provisorialverfahren

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/691Zak 2018, 359 Heft 18 v. 24.10.2018

EO: § 378, § 382 Abs 1 Z 8 lit a

IPRG: § 4

Auch im Provisorialverfahren (hier: einstweiliger Unterhalt) muss grundsätzlich das anwendbare fremde Recht ermittelt und angewendet werden. Die Anwendung österreichischen Rechts ist gem § 4 Abs 2 IPRG nur zulässig, wenn sich das fremde Recht nicht in angemessener Frist ermitteln lässt.

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