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Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren nicht gesondert anfechtbar

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/672Zak 2018, 353 Heft 18 v. 24.10.2018

AußStrG: § 45, § 120a, § 122 Abs 1

Die Bestellung eines Sachverständigen im Erwachsenenschutzverfahren ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nicht gesondert angefochten werden kann. Dies entspricht der Rechtslage vor dem 2. ErwSchG.

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