UVG: § 2 Abs 1
IPRG: § 9 Abs 3
Ein im Inland lebendes Kind, das Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention ist, hat wie ein österreichischer Staatsbürger Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Dies folgt daraus, dass ein Flüchtling mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich gem § 9 Abs 3 IPRG das österreichische Recht als Personalstatut hat.