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Beschwer durch vorläufige Obsorgeregelung geht mit endgültiger Regelung verloren

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/665Zak 2018, 351 Heft 18 v. 24.10.2018

AußStrG: § 44, § 45, § 62, § 107 Abs 2

Ein Rechtsmittel gegen eine vorläufige Obsorgeregelung nach § 107 Abs 2 AußStrG ist mangels Beschwer zurückzuweisen, wenn im Entscheidungszeitpunkt bereits die endgültige, entweder rechtskräftige oder zumindest vorläufig verbindliche und vollstreckbare Obsorgeregelung vorliegt.

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