In 1 Ob 173/14v = Zak 2015/17, 15 hat der OGH offen gelassen, ob beim Gutglaubenserwerb von ununterscheidbaren Sachen nach § 371 ABGB die Redlichkeit bereits bei leichter oder erst bei grober Fahrlässigkeit entfällt. Der Autor setzt die Unredlichkeit erst ab grober Fahrlässigkeit an. Der strengere Maßstab der §§ 367 f ABGB, nach dem leichte Fahrlässigkeit genügt, sei nicht auf § 371 ABGB übertragbar.