ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
ZPO: § 116
Die Anrechnung eines Mitverschuldens setzt einen adä-quaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorglosigkeit in eigener Sache und dem Schaden voraus.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
ZPO: § 116
Die Anrechnung eines Mitverschuldens setzt einen adä-quaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorglosigkeit in eigener Sache und dem Schaden voraus.