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Nutzung der Sache durch einen Miteigentümer

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/636Zak 2018, 334 Heft 17 v. 11.10.2018

ABGB: § 828

Bis zu einer abweichenden Benützungsregelung kann jeder Miteigentümer die im Miteigentum stehende Sache nutzen, soweit er die anderen Miteigentümer dadurch nicht von derselben Nutzung ausschließt oder in einer dem Ausschluss gleichkommenden Weise beeinträchtigt.

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