ABGB: § 828
Bis zu einer abweichenden Benützungsregelung kann jeder Miteigentümer die im Miteigentum stehende Sache nutzen, soweit er die anderen Miteigentümer dadurch nicht von derselben Nutzung ausschließt oder in einer dem Ausschluss gleichkommenden Weise beeinträchtigt.