In einem Beschluss, der in einer alten Strafsache (14 Os 103/02) ergangen ist, vertrat der OGH die Ansicht, dass ein Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer OGH-Entscheidung im RIS in die Zuständigkeit des damals erkennenden Senats fällt. Die Entscheidung ergeht im Rahmen der Rsp, nicht der Justizverwaltung (siehe auch 1 Ob 22/18v = Zak 2018/337, 178). In der RIS-Veröffentlichung sind Fahrgestellnummern im Klartext genannt. Ein Dritter, der Eigentümer eines betroffenen Fahrzeugs ist, beantragte gestützt auf die DSGVO deren Entfernung. Der Verkauf werde ihm durch die Veröffentlichung erschwert, weil Kaufinteressenten verunsichert seien. Der OGH wies den Antrag ab, weil es sich bei Fahrgestellnummern weder um gem § 15 OGHG zu anonymisierende Daten noch um personenbezogene Daten iSd DSGVO handelt.