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Judikaturänderung: Rechtsmittelzulässigkeit im Exekutionsverfahren nach § 350 EO

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/615Zak 2018, 319 Heft 16 v. 26.9.2018

EO: § 78 Abs 1, § 350

ZPO: § 528 Abs 2 Z 2

Auch in einem Exekutionsverfahren nach § 350 EO (Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte) ist ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss gem § 78 Abs 1 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die bisherige Judikatur, welche diesen Rechtsmittelausschluss hier aus teleologischen Erwägungen nicht anwendete, um Unterschiede bei der Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Grundbuch- und Exekutionsverfahren zu vermeiden, kann nicht aufrechterhalten werden.

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