ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 12 Abs 1
Wenn ein Fahrzeuglenker den linken Blinker betätigt, sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und sich vergewissert hat, dass niemand zum Überholen ansetzt, ist er nicht zu einem weiteren Kontrollblick nach hinten unmittelbar vor dem Abbiegen nach links verpflichtet, es sei denn, es liegen Umstände vor, die besondere Vorsicht erforderlich machen. Dies ist bspw der Fall, wenn die genaue Abbiegestelle für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar oder wegen längeren Blinkens unklar ist. Auch wenn der Linksabbieger an der Spitze einer Kolonne fährt, bereits von einigen Fahrzeugen dieser Kolonne überholt worden ist und vor dem Abbiegevorgang kurz angehalten hat, ist ein weiterer Kontrollblick zu verlangen.