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Ärztliche Aufklärung in einem persönlichen Gespräch

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/606Zak 2018, 317 Heft 16 v. 26.9.2018

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Sofern die Dringlichkeit des Eingriffs keine Ausnahme rechtfertigt, muss der Arzt zur Erfüllung seiner Aufklärungspflicht (auch) ein persönliches Informationsgespräch mit dem Patienten führen. Die Unterfertigung des Aufklärungsbogens mit detaillierten Risikoinformationen durch den Patienten reicht nicht aus.

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