MRG: § 15a
ETV: § 7a
Eine Mietwohnung fällt wegen Unbrauchbarkeit in die Ausstattungskategorie D, wenn von der elektrischen Anlage eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht, etwa weil bei Berührungen die Gefahr eines Stromschlags besteht. Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ist iSd § 7a ETV zu vermuten, wenn die Anlage nicht den Regelungen des ETG entspricht oder keine Dokumentation über die Einhaltung dieser Regelungen vorliegt.