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Information über Fehlen eines Erbteilungs- oder Pflichtteilsübereinkommens im Einantwortungsbeschluss

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/599Zak 2018, 314 Heft 16 v. 26.9.2018

AußStrG: § 45, § 178

Es existiert keine Rechtsgrundlage dafür, im Einantwortungsbeschluss festzustellen, dass kein Erbteilungs- oder Pflichtteilsübereinkommen getroffen worden ist.

Ein solcher Hinweis im Einantwortungsbeschluss ist nicht als Entscheidung des Gerichts über ein strittiges Rechtsverhältnis (hier: der Pflichtteilsberechtigte behauptet eine außergerichtliche Einigung), sondern als bloße Information über den Gang des Verlassenschaftsverfahrens zu verstehen. Eine Anfechtung durch ein Rechtsmittel ist deshalb weder möglich noch erforderlich.

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