ABGB: § 1455, § 1460
StarkstromwegeG: § 15 Abs 3
Das Starkstromwegerecht unterscheidet zwischen öffentlich-rechtlichen Leitungsrechten und darüberhinausgehenden privatrechtlichen Dienstbarkeiten. Ebenso wie die Vorgängerregelungen (StarkstromwegegrundsatzG und ElektrizitätswegeG 1922) schließt das geltende StarkstromwegeG 1968 die Ersitzung eines Leitungsrechts aus. Ob sich dieses Ersitzungsverbot auch auf Leitungsdienstbarkeiten bezieht, bleibt offen.