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Keine Befangenheit des Richters wegen Antrags auf Zeugenvernehmung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/585Zak 2018, 303 Heft 16 v. 26.9.2018

Dass eine Partei in Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Rechtsmittelrichters in einem Parallelverfahren seine Einvernahme als Zeuge beantragt hat, begründet nach Ansicht des OGH (2 Nc 27/18w) zumindest dann nicht den Anschein seiner Befangenheit, wenn die Einvernahme nicht erfolgt und darüber auch nicht zu entscheiden ist.

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