Dass eine Partei in Hinblick auf die frühere Tätigkeit des Rechtsmittelrichters in einem Parallelverfahren seine Einvernahme als Zeuge beantragt hat, begründet nach Ansicht des OGH (2 Nc 27/18w) zumindest dann nicht den Anschein seiner Befangenheit, wenn die Einvernahme nicht erfolgt und darüber auch nicht zu entscheiden ist.