ABGB: § 647 Abs 2, § 652, § 762, § 805
Auch im Anwendungsbereich der vor dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage ist ein Vermächtnis, das mit einem Nachvermächtnis belastet ist, mit dem Barwert eines Fruchtgenussrechts zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Voraussetzung ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten die Nutzung (hier: durch Vermietung der vermachten Liegenschaft) zumutbar ist.