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Pflichtteilsdeckung durch mit Nachvermächtnis belastetes Vermächtnis

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/517Zak 2018, 274 Heft 14 v. 23.8.2018

ABGB: § 647 Abs 2, § 652, § 762, § 805

Auch im Anwendungsbereich der vor dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage ist ein Vermächtnis, das mit einem Nachvermächtnis belastet ist, mit dem Barwert eines Fruchtgenussrechts zur Pflichtteilsdeckung geeignet. Voraussetzung ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten die Nutzung (hier: durch Vermietung der vermachten Liegenschaft) zumutbar ist.

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