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Authried, EuGH zum Vorliegen von "außergewöhnlichen Umständen" bei "wildem Streik", ZVR 2018/121, 237.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/503Zak 2018, 260 Heft 13 v. 8.8.2018

Nach der Vorabentscheidung des EuGH in den verb Rs C-195/17 , Krüsemann/TUIfly ua = Zak 2018/260, 138 handelt es sich bei einem Streik des Flugpersonals nicht zwingend um einen außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 , bei dessen Vorliegen die Ansprüche der Flugpassagiere auf Ausgleichszahlungen für die dadurch verursachten Flugannullierungen und -verspätungen entfallen könnten. Der Autor geht näher auf die Entscheidung ein. Die bisherige Tendenz der Rechtsanwendung (insb in der Rsp des dt BGH, zB X ZR 138/11 = Zak 2012/620, 322), bei Streiks von vornherein oder sehr rasch einen außergewöhnlichen Umstand anzunehmen, sei nicht mehr haltbar.

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