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Keine Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren

RechtsprechungInternationalBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/497Zak 2018, 259 Heft 13 v. 8.8.2018

EuGVVO 2001: Art 43

Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels nach der EuGVVO 2001 können nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen nicht geltend gemacht werden, selbst wenn sie liquide (dh unstrittige oder rechtskräftig festgestellte) Umstände betreffen.

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