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Haftung des im Strafverfahren tätigen Gerichtssachverständigen für Überklagung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/488Zak 2018, 257 Heft 13 v. 8.8.2018

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

ZPO: § 21 Abs 1

Ein im Zivil- oder Strafverfahren bestellter Sachverständiger haftet dem Geschädigten nach stRsp persönlich für die Folgen seines schuldhaft unrichtigen Gutachtens.

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