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Aufklärungspflicht über Karosserietausch bei Gebrauchtwagenkauf

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/398Zak 2018, 215 Heft 11 v. 13.7.2018

ABGB § 871

Ein Irrtum kann auch durch Unterlassung einer gebotenen Aufklärung veranlasst werden.

Der Verkäufer eines Unfallwagens, bei dem die komplette Karosserie getauscht wurde und deshalb die Herstellergarantie erloschen ist, muss den Käufer vor Vertragsabschluss auf diesen Umstand hinweisen.

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