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Kündigung eines Geschäftsobjekts unter Ersatzbeschaffung - Gleichwertigkeit

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/366Zak 2018, 196 Heft 10 v. 2.7.2018

MRG § 32

Bei der Eigenbedarfskündigung von Geschäftsräumen unter Ersatzbeschaffung (hier: durch eine Gebietskörperschaft gem § 30 Abs 2 Z 11 MRG) muss das Ersatzobjekt nach stRsp gleichwertig sein, dh dem Mieter eine Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit unter etwa den gleichen Bedingungen zu einem nicht wesentlich höheren Mietzins ermöglichen.

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