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Örtliche Zuständigkeit für Unterlassungsklage gegen titellose Benützung

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2018/359Zak 2018, 194 Heft 10 v. 2.7.2018

JN § 81

ABGB § 523

Eine auf das Eigentumsrecht gestützte Räumungs- und Unterlassungsklage gegen die titellose Benützung einer Liegenschaft (hier: Klage eines Miteigentümers gegen einen anderen Miteigentümer) ist am Gerichtsstand der gelegenen Sache nach § 81 JN einzubringen. Dieser Gerichtsstand erfasst Klagen, mit denen die Unterlassung von Störungen gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften begehrt wird, unabhängig davon, ob das dingliche Recht Klagsgegenstand oder nur Klagsgrund ist.

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