Wenn eine einschränkende Leistungsbeschreibung das Leistungsversprechen zu stark aushöhlt, wird sie von der Judikatur als Gewährleistungsausschluss behandelt, der gem § 9 KSchG im Verbrauchergeschäft unzulässig ist (zB 4 Ob 227/06w). Der Autor kritisiert diese Judikatur. § 9 KSchG hält er nicht für einschlägig. Die Unwirksamkeit der Einschränkungen könne aus Vertragsauslegung, aus der Geltungskontrolle von AGB, aus dem Transparenzgebot sowie aus Wucher oder Verkürzung über die Hälfte folgen. Ansonsten seien einschränkende Leistungsbeschreibungen auch bei Verbrauchergeschäften zulässig.